In Österreich gelten süßen Kaninchen immer noch als beliebte Überraschung zu Ostern, vorwiegend für Kinder. Die Pfotenhilfe Österreich warnt deshalb vor unüberlegten Heimtierkäufen vor Ostern. Die kleinen Tiere sind kein Ersatz für Spielgefährten und sollten auch nicht als Ostergeschenk in Frage kommen. Da Kaninchen keine Streicheltiere sind, landen sie häufig schon nach kurzer Zeit in ihrem Käfig in einer dunklen Ecke, werden aber leider oft auch ausgesetzt oder ins Tierheim gebracht.
Johanna Stadler, Geschäftsführerin der Pfotenhilfe möchte für Aufklärung sorgen, da man bei der Anschaffung eines Heimtieres in Zoohandlungen nicht ausreichend Informiert wird, einem sogar suggeriert wird, Kaninchen oder andere Kleintiere würden sich in Käfigen wohl fühlen. Als bessere Alternative zum Schenken eines Tieres zu Ostern oder bei anderen Anlässen, empfiehlt sie Tierfreunden eine Tierpatenschaft zu schenken.
Rechtliche Vorschriften bei der Kaninchenhaltung
Kaninchen leben also normalerweise in großen Gruppen zusammen. Laut der österreichischen Rechtsvorschrift für 1. Tierhaltungsverordnung (§ 2.1.4) muss zumindest geruchlicher, akustischer und visueller Kontakt zu anderen Kaninchen möglich sein, wenn eine Gruppenhaltung bei der Haltung mehrerer Tiere nicht möglich ist. Junge Kaninchen dürfen mit Ausnahme kranker oder verletzter Tiere nicht in Einzelhaltung gehalten werden. Nach § 2.1.5. muss den Kaninchen dauernd Zugang zu Nagematerial (Holz, Äste etc.) und zu Stroh oder Heu in einer Raufe haben. Weiters muss ständiger Zugang zu Wasser vorhanden sein.
Für Jungtiere (§ 2.2.2) darf bei perforierten Böden eine maximale Spaltenbreite von 10 mm nicht überschritten und eine minimale Auftrittsbreite von 8 mm nicht unterschritten werden.
Bei Lochböden mit kreisrunden Löchern dürfen die Öffnungen einen Durchmesser von 12 mm nicht überschreiten. Die Vorschrift schreibt auch vor, dass geschlossene Bodenbereiche eingestreut sein seit müssen. Der Anteil an erhöhten Fläche muss mindestens 25 Prozent der Mindestbodenfläche beitragen.
Bei einer Haltung von erwachsenen Kaninchen ist pro Tier (§ 2.2.3) eine erhöhte Fläche von mindestens 1500 cm² oder ein separater zusätzlicher Bereich von mindestens 40 Prozent der Mindestbodenfläche vorzusehen. Erhöhte Flächen müssen eine Mindestbreite von 27 cm haben. Trächtige Häsinnen müssen spätestens eine Woche vor dem Geburtstermin bis zum Absetzen der Jungen Zugang zu einer Nestkammer haben. Die Anzahl der Nestkammern muss mindestens der Anzahl der trächtigen weiblichen Tiere entsprechen. Die Tiere müssen die Nestkammern mit geeignetem Nestmaterial auspolstern können.
Die Muttertiere müssen die Möglichkeit haben, sich vor ihren Jungen zurückziehen zu können (erhöhte Flächen, separater Bereich mit einer Abtrennung von 20 cm Höhe). Nestkammern müssen mindestens 25 cm hoch sein. Die kürzeste Seite muss mindestens 25 cm lang sein.
Bei Häsinnen, Rammlern und Jungtieren darf eine Kantenlänge der Haltungseinrichtung von mindestens 0,5 m nicht unterschritten werden. Haltungssysteme für Häsinnen, Rammler und Jungtiere müssen eine Mindestbodenfläche von 6000 cm² je Haltungseinheit aufweisen.